alemán » neerlandés

be·ˈrech·ti·gen [bəˈrɛçtɪgn̩] V. trans.

1. berechtigen (das Recht geben):

2. berechtigen (Anlass geben):

be·ˈrech·tigt [bəˈrɛçtɪçt] ADJ.

1. berechtigt (befugt):

2. berechtigt (zu Recht bestehend):

Ejemplos monolingües (no verificados por la redacción de PONS)

alemán
Nach Erhebung der Privatklage durch einen Berechtigten können die übrigen Berechtigten der Klage beitreten.
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Die Reallast führt (anders als die Dienstbarkeiten) nicht zu einer unmittelbaren Nutzungsbefugnis des Berechtigten am Grundstück.
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Bestehender Wohnraum wurde auf Antrag Berechtigten zugewiesen, wobei dem Antrag die Lebensmittelkarten und eine Bescheinigung über den ausgeübten Beruf beizufügen war.
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Mit nur 65,82 Prozent gingen nicht einmal zwei Drittel der Berechtigten zur Wahl.
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Das Klagerecht ging mit dem Tod des Berechtigten unter.
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Wie bereits dargelegt, folgt jedes Verfügungsrecht über Sachgüter dem (derivativen) Erwerb vom Berechtigten; im patrilinearen Kontext also vom Gründer des jeweiligen Familienverbandes.
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Beispielsweise kann eine Unrichtigkeit durch Eintragung eines falschen Berechtigten infolge eines unrichtigen Erbscheins entstehen.
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Ein Verfügungsverbot (im Falle der Übertragung eines Rechts auch Veräußerungsverbot genannt) verbietet es dem Berechtigten, über sein Recht zu verfügen.
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Bei Reallasten (Nutzungsberechtigungen am Grundstück) musste der Grundstückseigentümer den Berechtigten für die Ablösung entschädigen.
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Unter bestimmten Umständen kann die Frist auf Antrag des Berechtigten verlängert werden.
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