alemán » neerlandés

ˈHö·ri·ge(r) [ˈhøːrɪgə (-gɐ)] SUST. f(m) decl. wie adj. HIST.

Hörige(r)
horige m en f
Hörige(r)

ˈhö·rig [ˈhøːrɪç] ADJ.

2. hörig HIST. (an die Scholle gebunden):

Ejemplos monolingües (no verificados por la redacción de PONS)

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In Folge dieser Maßnahme wurden viele Hörige zu Pächtern, konnten aber auch selbst das Land in Eigenbesitz erwerben.
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Außerdem waren diese Abgaben nicht geeignet, die Hörigen zu höheren Erträgen anzuspornen.
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Als erste Bewohner des Dorfes gelten Hörige verschiedener Herren und später Tagelöhner.
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Die Hörigen mussten Dienste für ihren Herrn verrichten und ihm dabei regelmäßig Abgaben zahlen, meist in Form von Anteilen an der Ernte.
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Die Hörigen mussten außerdem 35 Widder und 16 Stück Tuch abliefern.
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Als Hörige durften sie das Gehöft aber nicht erwerben und waren wie ihre Kinder an das geliehene Land gebunden (Schollenpflicht).
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Er wurde danach nur noch mit Hörigen besetzt und verlor allmählich seine Adelsrechte.
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Möglich wäre auch, dass die einzelnen Familien in den Grubenhäusern lebten und größere Clans mit ihren Verwandten oder Hörigen (Sklaven) die Mehrraumhäuser belegten.
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So hatten diese neugeschaffenen Adelssitze auch keine Erbuntertänigen oder Hintersassen (Hörige und Grundholde) mehr wie die alten Adelsgüter.
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Im Gegenzug war der Grundherr zum Schutz der Hörigen und zu ihrer Fürsorge verpflichtet.
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