Viele später betroffene Soldaten führten diese persönlichen Eide als Begründung dafür an, keinen aktiven Widerstand gegen verbrecherische Befehle der Führung geleistet zu haben.
Die vorsätzliche Lüge oder auch gemeine bzw. verbrecherische Lüge hat den eigenen Vorteil zum Zweck und nimmt den Nachteil von Mitmenschen billigend in Kauf.
Ungefährtatbestände sind etwa im frühfränkischen Strafrecht belegt, das bereits zwischen objektiver und subjektiver Tatseite unterschied, jede Tat jedoch grundsätzlich als Ausdruck eines verbrecherischen Willens betrachtete.
Insofern überschritt die Wehrmacht den schon relativ weiten Spielraum der legalen Partisanenbekämpfung sehr häufig in exzessiver und somit verbrecherischer Weise.