So waren im Verfahren demnach die Beratungen der hohen Beamten und des Senats vorzuschalten, bevor der Kaiser das Gesetz dann aber höchstselbst ausfertigte.
12 RPflG nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern vom Rechtspfleger ausgefertigt wird, damit aus einem Titel (z. B. einem Urteil) die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.