Dabei befand sich der Künstler in einer Grauzone und die Vervielfältigung der Tonaufnahmen hätte juristisch durchaus auch zu seinen Ungunsten ausfallen können.
1972 erfuhr die Schrankenbestimmung eine deutliche Einschränkung, indem zusätzlich das Erfordernis aufgenommen wurde, dass das Werk nicht den Hauptgegenstand der Vervielfältigung bilden durfte.