Vermieter, Verpächter oder Gastwirte dürfen für ihre fälligen und unbezahlt gebliebenen Forderungen ihr Pfandrecht nur an pfändbaren Sachen des Mieters/Pächters/Gastes ausüben.
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, eine Gesamtheit von Sachen wie z. B. eine Fabrikhalle mit Maschinen und Warenlager sowie einem Kundenstock dem Pächter gegen Entgelt zu überlassen.
Hat nun ein Pächter einen Acker fünf Jahre als Wiese genutzt, wie es zum Beispiel durch einige Kulturlandschaftsprogramme gefördert wird, kann dem Verpächter ein erheblicher Verlust entstehen.
Besitzlose Pfandrechte sind die so genannten Einbringungspfandrechte; hier kommt es auf die Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich der Vermieter, Verpächter und Gastwirte an.