Gegenbegriff sind die Realsteuern (auch Objektsteuern genannt), bei denen nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners eingegangen wird, sondern alleine das Besteuerungsobjekt maßgeblich ist.
2 Abgabenordnung um eine Realsteuer oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer umstritten ist.
Den Charakter der Realsteuern haben sie, da Grund und Boden bzw. Gewerbe unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag besteuert werden, sodass dies keine Ertragsteuern, sondern ebenfalls Substanzsteuern sind.
Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (im Unterschied zur Personensteuer).