Dabei muss der Gläubiger wegen der vereinbarten besonderen Bedeutung der zeitgenauen Lieferung, dem Schuldner ausnahmsweise keine Nachfrist setzen, damit er Schadensersatz verlangen kann.
Schon beim objektiven Verzug hat der Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen oder eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Verstreichen vom Vertrag zurücktreten.
Hat jedoch die Krankenkasse vor Fristablauf dem Patienten wichtige Gründe genannt, ist keine Nachfrist vorgesehen, innerhalb derer sie eine Kostenentscheidung zu treffen hat.
Der Gläubiger kann allerdings vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern, nachdem er dem Schuldner erfolglos eine Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.