Die Sanierung des verbliebenen Unternehmens durch ein Vergleichsverfahren mit einem 1:10-Kapitalschnitt und nachfolgender Kapitalerhöhung hatte keinen anhaltenden Erfolg.
Die allzu aggressive Übernahmestrategie brachte das Unternehmen 1989 allerdings in finanzielle Schwierigkeiten, so dass 1990 eine Kapitalerhöhung und eine Neuorganisation der Geschäftstätigkeit nötig wurde.
Weiterhin wurde erstmals die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 AktG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.