Alle wurden in Zeidelangelegenheiten stets als Inländer angesehen und ohne Vermittlung ihrer Obrigkeit lediglich durch den Starosten vorgeladen; welcher auch die Kanzleibefehle umsetzte.
Abzüglich der Einkommen der Ausländer im Inland und zuzüglich der Einkommen der Inländer im Ausland ergibt sich das Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten oder Volkseinkommen.
Damit ist jegliche rechtliche Schlechterstellung des Unionsbürgers vor allem gegenüber einem Inländer, aber auch gegenüber anderen Ausländern (Drittstaatsangehörigen) untersagt.