Für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (insbesondere also für die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre.
Sie verband eine geringe Gewinnbesteuerung der Unternehmen und eine niedrige Einkommensteuer für natürliche Personen mit einer Abschöpfung der Exporteinnahmen, die auf Ölpreissteigerungen beruhen.
Sind die Steuersubjekte Einzelunternehmen oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft, unterliegt der bei einer Funktionsverlagerung erzielte Gewinn der tariflichen Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer.
Bevorteilt sind diese Einkünfte vor allem gegenüber etwa gewerblichen Einkünften, die neben der Einkommensteuer zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen.