1062 § 2 kann, wie im staatlichen Recht, aufgrund eines Verlöbnisses nicht auf die Eheschließung, sondern allenfalls auf Schadensersatz geklagt werden.
Doch dem Familienrat, der neben dem eigentlichen Vormund die Verantwortung für das Mädchen und das Millionenerbe trug, gelang es, die Eheschließung zu verhindern.
So wurde bis zum Ende der japanischen Kolonialherrschaft das stets bestehende Verbot von Eheschließungen zwischen diesen beiden Bevölkerungsgruppen nie aufgehoben.
Denn während ethnische Unterschiede für die Verbindung sächsischer und slawischer Herrscherhäuser bedeutungslos waren, galt eine Eheschließung zwischen Christen und Heiden als ausgeschlossen.