Sachbeweise sind kein eigenständiges Beweismittel, sondern kombiniert mit dem Personenbeweis bei der Wahrheitsfindung durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte auszuwerten.
Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn eines der vier zulässigen Beweismittel, Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein, nicht verwendet werden darf.
Die Untersuchungshaft wurde mit Verdunklungsgefahr begründet, d. h. dem Verdacht, dass Beweismittel vernichtet oder Zeugenaussagen manipuliert werden könnten.
Hier kommen alle auch aus anderen Verfahrensordnungen bekannten Beweismittel, wie der Zeugenbeweis, der Beweis durch Sachverständigengutachten, gerichtlichen Augenschein oder Urkunden in Betracht.