Beschlüsse des zuständigen Stiftungsorgans zu Satzungsänderungen, der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder der Aufhebung der Stiftung müssen ebenfalls von der Stiftungsaufsicht genehmigt werden.
Doch schon bald danach, spätestens 1362, verlor der Ort seine Unabhängigkeit und wurde bis zur Aufhebung der Gutsuntertänigkeit nicht wieder selbständig.