Die von § 29 KSchG erfassten Verbände ziehen im Sinne ihrer gemeinwohlorientierten Aufgaben im Regelfall lediglich solche Forderungen an sich, bei denen an der Klärung von Rechtsfragen ein Allgemeininteresse besteht.
Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bindet Unternehmen an die Märkte, um im Allgemeininteresse eine gewisse Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität, Preisstabilität, Umweltschutzvorgaben transparent und längerfristig zu gewährleisten.
Durch die als "unsichtbare Hand" bezeichnete faktische Koordinationswirkung des Wettbewerbs würden die Interessen der Produzenten auf die Interessen der Konsumenten ausgerichtet und die Einzelinteressen im Allgemeininteresse vereinigt.