Der Überwachungsausschuss wurde ausschließlich von der jeweiligen Gebietskörperschaft bestellt und kontrollierte sowohl die Tätigkeit der Anstaltsversammlung als auch der Geschäftsleitung zum Zwecke einer gesetz- und satzungsgemäßen Ausführung.
Alle Mitglieder des Überwachungsausschuss sind unbezahlt, mit Ausnahme des Generaldirektors, und dürfen keinerlei wirtschaftliche Interessen mit der Stiftung verbinden.
Ferner war der Überwachungsausschuss verpflichtet die Anstaltsversammlung über Tätigkeiten der Geschäftsleitung zu informieren, von welchen dem Unternehmen wirtschaftlicher Schaden entstehen konnte.