In seiner Argumentation könne eine höher entwickelte, posthumane Zivilisation in der Lage und Willens sein, die Wirklichkeit inklusive des gesamten Universums mit Computertechnologie zu simulieren.
Ungefährtatbestände sind etwa im frühfränkischen Strafrecht belegt, das bereits zwischen objektiver und subjektiver Tatseite unterschied, jede Tat jedoch grundsätzlich als Ausdruck eines verbrecherischen Willens betrachtete.