Die Valuta wird entweder mit dem vertraglich vereinbarten oder, wenn günstiger, mit dem marktüblichen Zinssatz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt, verzinst.
Da bei einem Finanzierungsdarlehen nur Geld hin und her fließt, gilt das auch für dessen Rückgewähr: der Verbraucher muss dann die empfangene Valuta an die Bank zurückgewähren.
Bei einem Weiterverkauf gerade erworbener Wertpapiere können Leihegeschäfte verwendet werden, um Unterschiede in der Valuta oder Lieferschwierigkeiten des ursprünglichen Verkäufers zu überbrücken.
Zunächst wurde die Annahme von fremden Valuta an den staatlichen Kassen verboten, ab 1912 wurde auch deren Umlauf unterdrückt und die regierungseigenen Noten und Scheidemünzen zum einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel.