Viele Verwaltungsakte werden Bescheid genannt; das Kompositum „Bescheid“ enthält im Grundwort meist den Hinweis auf das Sachgebiet (etwa Steuerbescheid).
Eine wirksame Einigung kann auch dann vorliegen, wenn die Einigung durch einen entsprechenden Umsetzungsbescheid zu einem die Einigungsgrundlagen umfassenden Steuerbescheid geführt hat.
Innerhalb dieses einjährigen Zeitraums hat die Finanzbehörde die Möglichkeit (bzw. Pflicht) den Steuerbescheid soweit erforderlich zu ändern bzw. die Vorläufigkeit aufzuheben.
Fehlt jedoch lediglich der Grund der Vorläufigkeit und ist hingegen der Umfang angegeben, so ergeht ein rechtswidriger Steuerbescheid, der jedoch vorläufig ist.