Die bisher von den Ämtern wahrgenommenen Aufgaben wurden Landräten (zuständig für die Verwaltung) und Landgerichten (zuständig für die Rechtsprechung) übertragen.
Zwar blieben die städtischen und die Patrimonialgerichte bestehen, so wurde auf dem Land die Rechtsprechung in Justizämtern als Eingangsinstanz und Landgerichten als zweiter Instanz zusammengefasst.