Überwiegend wird dies jedoch abgelehnt, da sich der Kommittent auf andere Weise schützen kann, etwa durch eine vorweggenommene Übereignung des Kommissionärs an den Kommittenten (antizipiertes Besitzkonstitut).
Verfügungen des Kommissionärs über die Forderung an andere als den Kommittenten werden hierdurch relativ unwirksam, sodass der Kommittent auch weiterhin die Abtretung der Forderung an sich verlangen kann.