Für die Folgejahre wird die jeweils für ein Jahr gültige Ansässigkeitsbescheinigung automatisch vom Finanzamt bzw. der zuständigen Steuerbehörde ohne Antrag erteilt.
Nach positiver Kenntnis der Vollstreckungsbeamten hat der Schuldner bei anderen Finanzämtern oder anderen Behörden erhebliche, schon niedergeschlagene Verbindlichkeiten.
Diese wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt damit, dass der Eintragung des Grundstückserwerbers im Grundbuch keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.
Nicht alle betrieblichen Vorgänge schlagen sich für den außen stehenden Betrachter (Gläubiger, Aktionär/Gesellschafter, Wettbewerber, Lieferant, Kreditinstitute, Finanzamt) im veröffentlichten Jahresabschluss eines Unternehmens nieder.