Das davor ausschließlich auf Stipendien und Zuschüssen basierende Wissenschaftssystem sollte abgeändert werden in ein System mit mehr vertraglich geregelten Anstellungsverträgen.
Kraft seiner Organstellung ist der Geschäftsführer arbeitsrechtlich – ungeachtet seines eigenen Anstellungsvertrages mit der Gesellschaft – Arbeitgeber; denn er übt im Innenverhältnis das Direktionsrecht aus.
Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung.
Dabei ist zwischen dem Bestellungsbeschluss als organschaftlichem Akt und der rechtsgeschäftlichen Bestellungserklärung gegenüber dem Bestellten als Grundlage des Anstellungsvertrags zu unterscheiden.