Erhält der Schecknehmer aufgrund des Schecks keine Zahlung durch die bezogene Bank, steht es ihm frei, von seinem Geschäftspartner die Barzahlung zu verlangen.
Solche Einwendungen können z. B. in einer fehlenden Kontodeckung des Scheckausstellers oder in dem Widerrufs des Schecks durch den Aussteller bestehen.
Nicht betroffen sind Barzahlungen, Bargeldtransporte, Geldumtauschgeschäfte, sofern diese keinen Kontenbezug haben, Schecks, Wechsel, Gutscheine, Schuldscheine, Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen.