Knackpunkt dürfte das gleichzeitige wirtschaftliche Eigentum des Veräußerers und des Erwerbers sein, sodass beide Parteien Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Zeitpunkt des Ausschüttung erzielen konnten.
Vielfach betrachteten die Landesherren die Werke ihrer Komponisten als ihr persönliches Eigentum, und im schnellen Wandel der Modeströmungen wurden die Kompositionen vernichtet.
Obwohl Besitz und Eigentum im alltäglichen Sprachgebrauch nur selten differenziert betrachtet werden, muss es in rechtlicher Hinsicht eine strikte Unterscheidung geben.